Seit 1. Januar 2021 wird das zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Abkommen angewendet. Mit Blick auf Maßnahmen im Bereich des Austausches hat das Auswirkungen. IJAB (Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V.) hat dazu verschiedene Quellen und Informationen ausgewertet und nachfolgend noch einmal zusammengefasst:
Einreise im Allgemeinen
Das Abkommen sieht vor, dass Kurzaufenthalte in der EU bzw. im Vereinigten Königreich von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen von der Visumspflicht befreit sind. Für längere Aufenthalte ist ein Visum erforderlich. Zur Einreise können EU-Bürger/-innen bis zum 30.09.2021 einen Personalausweis oder Reisepass nutzen. Ab 01.10.2021 ist bis auf wenige Ausnahmen die Einreise für EU-Bürger/-innen nur noch mit einem gültigen Reisepass möglich. (Quelle: Auswärtiges Amt)
Einreisevoraussetzungen über den Brexit checker prüfen
Übersicht mit Informationen der britischen Regierung zu Visa und Einreise
Um in Großbritannien zu arbeiten oder zu studieren, muss man seit dem 1. Januar 2021 bestimmte Bedingungen erfüllen. Informationen zum neuen punktebasierten Einwanderungssystem bietet die britische Regierung auf ihrer Webseite.
Erlaubte Aktivitäten für „Visitors“
Au-pair
EU-Bürger/-innen, die vor dem 01.01.2021 ihre Au-pair-Stelle angetreten haben, müssen vor dem 30.06.2021 einen Antrag im Rahmen des EU Settlement Scheme stellen. Damit können sie ihre begonnene Au-pair-Tätigkeit legal zu Ende führen. (Quelle: Auswärtiges Amt)
Das punktebasierte Einwanderungssystem des Vereinigten Königreichs sieht keinen speziellen Weg für Au-pairs vor und es wurde auch kein solcher Weg als Teil des neuen Systems, das am 1. Januar 2021 eingeführt wurde, geschaffen. Au-pair-Tätigkeiten fallen nicht unter die erlaubten Tätigkeiten für Kurzzeit-Besuche. Au-pairs gelten als Fachkräfte (siehe 6122 ‚Childminders and related occupations‘) und unterliegen insbesondere den punktebasierten Anforderungen rund um den Mindestverdienst. Die „domestic workers“-Route gilt für Personen, die bereits ein Jahr lang für einen Arbeitgeber anderswo gearbeitet haben und diesen dann für bis zu sechs Monate nach Großbritannien begleiten. (Informationen der britischen Botschaft Berlin)
Praktika / Studium
Praktika sind nur noch unter sehr eingeschränkten Bedingungen erlaubt. Aus Sicht des Auswärtigen Amts scheint es in der Regel für EU-Bürger/-innen seit dem 01.01.2021 nicht mehr gestattet zu sein, ein Pflichtpraktikum einer deutschen Universität im Vereinigten Königreich zu absolvieren. Gegebenenfalls kommt die Beantragung eines kostenpflichtigen Arbeitsvisums („Temporary Worker – Work experience or research and training programme“) in Betracht. (Quelle: Auswärtiges Amt)
Weitere studiumbezogene Informationen bieten die britische Regierung unter https://www.gov.uk/guidance/studying-in-the-uk-guidance-for-eu-students sowie der British Council unter https://www.britishcouncil.de/studium-uk.
Das BMBF bietet ebenfalls Informationen zu den neuen Regelungen im internationalen Austausch im Hochschul- und Schulbereich mit dem Vereinigten Königreich.
Einreise mit Gruppen (Kurzaufenthalte)
Kinder und Jugendliche aus EU- und EFTA-Staaten sowie der Schweiz können für Aufenthalte (z.B. Schulausflüge, schulischer Austausch) von bis zu sechs Monaten ohne Visum ins Vereinigte Königreich einreisen. Für Aufenthalte von mehr als sechs Monaten muss ein Visum beantragt werden. (Quellen: BMBF, GOV.UK)
Kinder und Jugendliche, die keine EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft haben, aber in diesen Ländern leben, können bis zum 30.09.2021 weiterhin im Rahmen der Schülersammelliste (List of Travellers form) in das Vereinigte Königreich reisen. Ab dem 01.10.2021 benötigen sie dann für die Einreise als Teil einer Schulgruppe oder anderer Gruppen neben einem Reisepass auch ein Visum. (Quellen: GOV.UK, UK German Connection)
[Betrifft Einreise für UK-Gruppen in die EU: Seit dem 01.01.2021 besteht für EU-Mitgliedstaaten keine Möglichkeit mehr, die Sammelliste eines Schulausflugs von einer Schule aus dem Vereinigten Königreich als Reisedokument anzuerkennen. Es ist deshalb von jeder Schülerin und jedem Schüler einer Schule aus dem Vereinigten Königreich bei einem Schulausflug in die EU ein individuelles Reisedokument und bei Bedarf ein Visum mit sich zu führen. (Quelle: BMBF)]
Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps / Freiwilligendienste
Alle Projekte mit britischen Partnern, die bis Ende 2020 über die EU-Programme Erasmus+ JUGEND IN AKTION und Europäisches Solidaritätskorps bewilligt wurden, können wie geplant durchgeführt werden. Dies gilt auch für den Fall, wenn sie erst 2021 oder später umgesetzt werden. Aufenhalte im Vereinigten Königreich mit der Absicht, einen Freiwilligendienst zu leisten, setzen den Erwerb eines entsprechenden Visums voraus. Das Visum muss mindestens drei Monate vor Antritt des Freiwilligendienstes beantragt werden; außer den Visakosten fällt noch ein Gesundheitszuschlag an. Freiwilligendienste fallen unter die Kategorie von Arbeitsvisa für „Temporary Worker – Volunteer for a charity“. Für noch nachwirkendende Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Rahmen von Erasmus+ ist kein Visum nötig, sofern es nicht schon bisher erforderlich war. Dabei ist der Aufenthaltszweck auf die Teilnahme an der Aktivität beschränkt, einer bezahlten Tätigkeit darf nicht nachgegangen werden. (Quellen: GOV.UK, JUGEND für Europa, Momentum World CIC, WWOOF UK)
Freiwilligenarbeit (Volunteering), die insgesamt nicht länger als 30 Tage dauert und für eine Wohltätigkeitsorganisation erfolgt, die entweder bei der Charity Commission für England und Wales, der Charity Commission für Nordirland oder dem Office of the Scottish Charity Regulator registriert ist, fällt unter die Kategorie „Permitted Activities for visitors“. Der Hauptgrund der Einreise nach Großbritannien muss aber weiterhin der Tourismus sein. (Quellen: GOV.UK, WWOOF UK)